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22.02.2022
Um die Gültigkeit von Genesenennachweisen und die Anzahl an benötigten Covid-19-Impfdosen gab es zuletzt immer wieder Ärger und Verwirrung. Künftig will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Details dazu wieder selbst regeln, nachdem zwischenzeitlich das Robert Koch-Institut (RKI) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) dafür zuständig waren. Das BMG legte nun einen entsprechenden Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vor. Diese Verordnung regelt in den derzeitigen Pandemie-Zeiten wer nach Deutschland einreisen darf, beziehungsweise welche Nachweise bei einer Einreise zu erbringen sind.
Darin sind unter anderem Details zu den Impfnachweisen geregelt. Ein vollständiger Impfschutz gegen Covid-19 liegt demnach vor, wenn die Impfungen mit einem von der Europäischen Union (EU) zugelassenen Impfstoff erfolgt sind. Zudem müssen ab Oktober 2022 drei Einzelimpfungen erfolgt sein, wobei die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss. Diese Regelung, dass lediglich drei Impfungen als vollständiger Impfschutz angesehen wird, ist dabei neu. Das PEI hat den vollständigen Impfschutz bislang mit zwei Impfdosen ausgegeben, die dritte Impfdosis galt bislang als Auffrischungsimpfung/Booster.
Übergangszeit bis Ende September
Für diese Regelung soll es aber Ausnahmen geben. So gilt zunächst eine Übergangszeit: Bis zum 30. September 2022 liegt etwa auch bei zwei Einzelimpfungen noch ein vollständiger Impfschutz vor. Für Einreisezwecke gilt diese Regel laut Verordnungsentwurf auch, allerdings darf nach den ersten beiden Impfungen (Grundimmunisierung) nicht mehr als 270 Tage vergangen sein. Dies soll laut Entwurf für Einreisezwecke auch nach dem 30. September 2022 weiter gelten und deckt sich damit mit den EU-Vorgaben, nach denen zwei Einzelimpfungen gegen Covid-19 insgesamt neun Monate gültig bleiben sollen und für die Einreise weiter genügen.
Doppelt geimpft und genesen
Mit zwei Impfungen kann aber laut Verordnungsentwurf auch ein vollständiger Impfschutz existieren, wenn etwa ein positiver Antikörpertest vorliegt, der noch vor der ersten Impfung gemacht wurde. Darüber hinaus gilt als vollständig geimpft, wer nach einer Impfung mit Covid-19 infiziert war und entweder vor der zweiten Impfung oder nach der zweiten Impfdosis ein positives PCR-Testergebnis vorweisen kann. Bis zum 30. September 2022 soll zudem als vollständig geimpft gelten, wer einmal mit Covid-19 infiziert war und danach oder davor lediglich eine Impfdosis erhalten hat.
Damit folgt der Verordnungsentwurf offenbar unter anderem einer Stellungnahme der Gesellschaft für Virologie, die betont hatten, dass drei Antigenkontakte für den Covid-19-Immunschutz wichtig sind (aponet.de berichtete). Damit sollten Personen, die dreimal etwa durch eine Impfung oder Infektion mit dem Virus Kontakt hatten, gleichbehandelt werden.
Details zum Genesenennachweis
Im Verordnungsentwurf sind auch Details zum Genesenennachweis geregelt: Dieser ist gültig, wenn „die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“ Damit stellt die Verordnung klar, dass ein Genesenennachweis nur insgesamt 62 Tage lang gültig ist. Im Verordnungsentwurf wird allerdings nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften entschieden. Das RKI hatte vor wenigen Tagen erklärt, dass ein Genesenenzertifikat für bereits Geimpfte derzeit 180 Tage gilt.
Die Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung soll laut BMG am 4. März 2022 in Kraft treten und dann zunächst bis 7. April 2022 gelten. Wahrscheinlich ist aber, dass die Verordnung im März erneut verlängert wird.