Unter welchen Bedingungen es möglich ist, Gesundheitsausgaben von der Steuer abzusetzen, welche Kosten angegeben werden können und welche Grenzen gelten, steht in dieser Folge der Serie "Geld sparen mit der Apotheke".
Wer im vergangenen Jahr häufig Medikamente brauchte, (zahn-)ärztliche Behandlungen oder womöglich eine neue Brille bezahlen musste, kann diese Posten als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Je mehr davon anerkannt wird, desto weniger Steuern muss man vom verdienten Gehalt bezahlen. Entscheidend ist, dass die Summe die sogenannte zumutbare Belastung übersteigt. Alles, was darüber liegt, reduziert das Einkommen, das für die Steuerberechnung zugrundegelegt wird. Liegen die Ausgaben unter der Grenze, wirken sie sich auf die Höhe der Steuer nicht aus. Wo diese Grenze liegt, ist individuell unterschiedlich. Sie richtet sich nach dem Einkommen, der Art der Besteuerung und der Anzahl der Kinder. Sie reicht von 1 Prozent der Einkünfte bei Geringverdienern mit mehreren Kindern bis zu 7 Prozent bei kinderlosen Steuerpflichtigen, die über 51.130 Euro pro Jahr verdienen. Im Internet gibt es Rechner, mit deren Hilfe sich die eigene Grenze genauer bestimmen lässt.
Es lassen sich viele Kosten rund um die Gesundheit als Sonderausgaben angeben. Die Apotheke betreffend sind das zum Beispiel Rezeptgebühren oder auch die Kosten von rezeptfreien Medikamenten, wenn dafür eine Verordnung vom Arzt vorliegt. Auch Hilfsmittel wie ein Rollstuhl oder ein Hörgerät zählen dazu. Fahrten zum Arzt oder Kuraufenthalte kann man ebenfalls absetzen. Prinzipiell muss jedoch zuerst geklärt werden, ob die Krankenkasse sie zahlt. Und wie immer unabdingbar: dazugehörige Quittungen sammeln.
RF