26.02.2020
Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe heute entschieden. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, das die Freiheit einschließe, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen, so das Urteil.
Der Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs verbietet seit Dezember 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung". Mit geschäftsmäßig meinte der Gesetzgeber nicht nur, dass mit solchen Hilfeleistungen Profit gemacht wird. Geschäftsmäßig handelt auch derjenige, der kein Geld für seine Dienste verlangt, seine Hilfe aber wiederholt anbietet. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Dagegen haben Ärzte, Palliativmediziner, Sterbehilfevereine und schwer kranke Patienten geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der Paragraf 217 verfassungswidrig ist, weil er dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht widerspreche.
Gesetzgeber darf Sterbehilfe regulieren
Hieraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren darf. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung bleibt.
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland weiterhin verboten. Darunter versteht man die Tötung eines anderen Menschen auf sein Verlangen hin, zum Beispiel durch eine Spritze. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient muss es jedoch selbst einnehmen.
NK