Natascha Koch
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03.08.2022
Ergebnis: Sowohl für die jüngere Frauen zwischen 45 und 49 Jahren als auch für ältere Frauen zwischen 70 und 74 Jahren siehtdas IQWiG insgesamt einen Anhaltspunkt für einen Nutzen des Mammografie-Screenings im Vergleich zu keinem Screening. Möglichen Schäden durch falsch-positive Befunde oder Überdiagnosen steht jeweils ein brustkrebsspezifischer Überlebensvorteil gegenüber, der überwiegt. Dies berichten die Experten, die die Untersuchung im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt hatten.
„In beiden Altersgruppen ist der in Studien belegte Vorteil für die einzelne Frau allerdings nur sehr klein“, betont IQWiG-Leiter Jürgen Windeler: „Insofern bleibt eine individuelle Bewertung und Abwägung unerlässlich. Wir sollten deshalb alles dafür tun, dass die Frauen informiert entscheiden können, ob sie sich einer Mammografie unterziehen möchten – oder nicht.“ In der jüngeren Altersgruppe bewahrte das Mammografie-Screening der Untersuchung zufolge etwa fünf von 10.000 zum Screening eingeladene Frauen innerhalb von zehn Jahren davor, an Brustkrebs zu versterben. Für die ältere Gruppe war die Datenlage etwas weniger eindeutig. Dennoch reichen die Belege aus, um eine Empfehlung auszusprechen, so die Experten des IQWiG.
Ein Mammografie-Screening-Programm ist eine Reihenuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen. In Deutschland wird sie allen Frauen zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre angeboten. Derzeit nehmen etwa die Hälfte dieser Frauen am deutschen Mammografie-Screening-Programm teil.
Im März 2021 hat die EU-Kommission die europäische Brustkrebsleitlinie aktualisiert. Die EU-Leitlinie empfiehlt jetzt, auch Frauen zwischen 45 und 49 Jahren sowie zwischen 70 und 74 Jahren in ein Brustkrebs-Früherkennungsprogramm einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund hat der G-BA das IQWiG im April 2021 mit einer Überprüfung der Altersgrenzen im deutschen Mammografie-Screening-Programm beauftragt.
Bevor das Mammografie-Screening-Programm ausgeweitet wird, muss nun jedoch noch das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die strahlenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Maßnahme feststellen.