Gesundheitspolitik

Gesundheitspolitik: Was sich im Jahr 2025 ändert

ZOU  |  09.12.2024

2025 kommen einige Neuerungen auf die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zu. So steigen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei gesetzlich Versicherten, und die elektronische Patientenakte wird großflächig eingeführt.

Junge Frau im Zug.
Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt: Diese Neuerung soll viele Verbesserungen für Patienten und Ärzte bringen.
© RossHelen/iStockphoto

Auch wenn einige Gesetzesentwürfe wegen der Neuwahlen auf der Strecke bleiben – 2025 wird es einige Änderungen im Gesundheitsbereich geben: 

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen wird um 0,8 Prozent angehoben und steigt damit auf 2,5 Prozent. Die Höhe des Zusatzbeitrages legen Krankenkassen selbst fest. Er ist für sie ein Mittel, um finanzielle Engpässe auszugleichen.

  • Die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung steigen um 0,2 Prozent.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt ab dem 1.1.25 bei 66.150 Euro brutto jährlich – das entspricht einem Monatseinkommen von 5.512,50 Euro. Für Einkünfte darüber hinaus sind keine Pflege- und Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Privat versichern kann sich, wer im Jahr ein Einkommen von mindestens 73.800 Euro brutto oder im Monat 6.150 Euro hat.
  • Die elektronische Patientenakte (ePA), die in den meisten Ländern schon lange Normalität ist, wird nach und nach flächendeckend ausgerollt. Die ePA bietet die Möglichkeit, wichtige Gesundheitsdaten zu bündeln und so z. B. die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ärzten zu verbessern und doppelte Untersuchungen zu vermeiden. Ihre Nutzung ist freiwillig: Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann dies der Krankenkasse mitteilen.
  • Ab 2025 dürfen Zahnärzte nur noch in besonderen Ausnahmefällen Amalgam verwenden. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die die Umweltbelastung durch Quecksilber senken soll. Statt Amalgam werden künftig Kunststofffüllungen als Kassenleistung zur Restauration von Zähnen verwendet.

Manches bleibt auch gleich: So haben Eltern nach wie vor die Möglichkeit, 15 Tage lang Kinderkrankengeld zu beziehen – bei mehreren Kindern bis zu 35 Tage. Für Alleinerziehende sind es 30 Tage bzw. 70 Tage. Auch telefonische Krankschreibungen sind weiterhin möglich.

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