Baby & FamilieGesundheit

Krankes Kind: Immer mehr Väter bleiben zu Hause

22.02.2017

Um ein krankes Kind zu betreuen, meldeten sich Väter im Jahr 2016 häufiger von der Arbeit ab als früher. Das zeigen Zahlen, die die Krankenkasse DAK Gesundheit veröffentlicht hat. Besonders engagierte Väter finden sich demnach in östlichen Bundesländern.

Immer mehr Väter kümmern sich um ihre kranken Kinder.
Wenn das Kind krank ist, haben berufstätige Mütter oder Väter einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine Freistellung.
© georgerudy - Fotolia

Knapp ein Viertel (23 Prozent) aller Anträge auf Kinderpflege-Krankengeld, die DAK-Versicherte im 2016 stellten, wurden von Vätern eingereicht. Das ist ein neuer Höchststand. Im Jahr 2015 betrug der Anteil der Väter, die ihre kranken Kinder zu Hause betreuten, noch 20 Prozent. Gegenüber dem Jahr 2010 hat sich der Wert fast verdoppelt. Damals blieben gerade einmal 13 Prozent der Väter daheim, wenn ihr Kind erkrankte.

Traditionell ist der Anteil der Väter, die im Krankheitsfall auf ihre Kinder aufpassen, in den östlichen Bundesländern deutlich höher als im Westen. So auch im Jahr 2016: An der Spitze dieser Statistik liegen die Bundesländer Thüringen und Sachsen mit einer Betreuungsquote von 28 Prozent – dicht gefolgt von Brandenburg und Sachsen-Anhalt (27 und 26 Prozent). Das Saarland belegt mit 16 Prozent den letzten Platz nach Rheinland-Pfalz (18 Prozent), Bayern und Baden-Württemberg (je 19 Prozent).

Müssen Eltern zu Hause bleiben, weil ihr Kind krank ist, zahlen nicht alle Arbeitgeber den Lohn weiter. In diesem Fall springen Krankenkassen ein. Anspruch auf das Kinderpflege-Krankengeld haben gesetzlich versicherte Eltern von Kindern bis zu zwölf Jahre. Pro Kind können Väter und Mütter jeweils zehn Arbeitstage im Kalenderjahr nutzen, jedoch nicht gleichzeitig. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Arbeitstage - ab drei oder mehr Kindern sind es maximal 25 Tage pro Elternteil bzw. 50 für Alleinerziehende. Die Höhe des Kinderpflege-Krankengelds beträgt zwischen 90 und 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.

RF

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