Nicht nur Eltern haften für ihre Kinder

Kindergarten, Hort oder Schule: Manchmal passiert auch dort ein Unfall, und Ärzte müssen die kleinen Patienten versorgen. Die Neue Apotheken Illustrierte informiert, wer die Kosten übernimmt.

Drei vergnügte Kinder, ca. fünfjährig, rechts und links Mädchen, Junge in der Mitte, auf einem Holzzaun stehend und sich mit den Händen festhaltend
Ein Unfall in Kindergarten, Schule oder Hort? Das ist ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung.
© Boggy - Fotolia

Es war der letzte Abend der Klassenfahrt. Abends tobte Lena mit ihren Freundinnen über das Gelände des Schullandheims Wegscheide. Doch dann der Schreck: Die Frankfurter Viertklässlerin stolperte über eine Wurzel, blieb mit dem rechten Oberschenkel an einem Ast hängen. Ergebnis: eine Fleischwunde. Krankenwagen, Klinik, Wunde genäht, von den Eltern abgeholt. Und dann?

Automatischer Schutz

"Während Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule besucht, aber auch auf dem Hin- und Rückweg dorthin, steht es unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung." Darauf weist der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hin. "Das heißt: Kinder genießen wie Arbeitnehmer den vollen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung." Im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung erhalten sie eine umfassende medizinische Versorgung. Und falls nötig auch eine Rehabilitation oder Rente. "Ihr Kind ist also rundum abgesichert!"

Allerdings läuft das nicht so wie bei einem Unfall im privaten Umfeld. "Lenas Lehrerin sagte mir, dass ich mit ihr in ein ganz bestimmtes Krankenhaus muss", erinnert sich ihr Vater. "Wir konnten nicht zu unserem Kinderarzt oder in die nächstgelegene Klinik, sondern mussten in eine weiter entfernt liegende Einrichtung fahren. Dort haben sich dann die Ärzte weiter um die
Wunde meiner Tochter gekümmert."

Kommunen und Länder übernehmen Kosten

Beiträge für die Unfallversicherung fallen für die Eltern nicht an. Die Kommunen und Länder tragen die Kosten. Der Versicherungsschutz gilt:

  • während des Besuchs der Krippe, des Horts, der Kindertagesstätte (Kita) oder des Kindergartens, der Schule oder Universität.
  • auf Ausflügen und Besichtigungen, bei Feiern, die von der Einrichtung organisiert sind.
  • auf den direkten Wegen zwischen der Wohnung und der Einrichtung oder dem Ort, an dem eine Veranstaltung der Einrichtung stattfindet. Welches Verkehrsmittel das Kind für den Weg nutzt, spielt keine Rolle. Auch die Frage, ob das Kind den Unfall selbst verschuldet hat, berührt den Unfallversicherungsschutz nicht.

Quittungen sammeln

"Die Versorgung meiner Tochter übernahm zwar die Klinik", erzählt Lenas Vater. "Anders sah dies mit der Bescheinigung für meinen Arbeitgeber aus, damit ich zu Hause bleiben und mich um sie kümmern konnte. Die bekam ich nur beim Kinderarzt." Quittungen über Kosten für Fahrten vom Schullandheim nach Frankfurt in die Klinik und von und zu den Untersuchungen gingen an die Unfallversicherung. Heute geht es Lena wieder gut. Übrig blieb nur eine Narbe am Oberschenkel. Ihr Vater freut sich, dass sich die Ärzte so gut um sie gekümmert haben. Und dass er weiß, dass seine Tochter in Schule und Hort gut abgesichert ist.

Peter Erik Felzer

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