07.09.2018
Wer seine Angehörigen zu Hause pflegt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat. Viele machen diesen Anspruch bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen jedoch nicht geltend. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) zum Bundesweiten Aktionstag "Pflegende Angehörige" am 8. September hin.
„Angehörige, die ihre Eltern oder Großeltern zu Hause pflegen, nehmen eine hohe persönliche Verantwortung mit großem körperlichen und emotionalen Einsatz wahr, für die ihnen die Gesellschaft sehr dankbar sein kann“, sagt DAV-Patientenbeauftragter Berend Groeneveld. Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Mundschutze oder Desinfektionsmittel können die Pflege zuhause erheblich erleichtern, kosten jedoch auch Geld. Um diese finanzielle Belastung auszugleichen, gibt es eine gesetzliche Leistung, von denen jedoch nicht alle Angehörige wüssten oder den sie nicht immer geltend machen würden. Der Antrag dafür wird an die Pflegekasse des pflegebedürtigen Patienten gerichtet: „Ein Rezept ist nicht erforderlich. Die Apotheke um die Ecke hilft beim Ausfüllen des Antrags für die Pflegekasse und übernimmt auch gerne die monatliche Versorgung“, sagt Groeneveld.
Im Sozialgesetzbuch (SGB XI Paragraph 40) ist geregelt, dass sich pflegende Angehörige ihre Pflegehilfsmittel erstatten lassen können, wenn die Patienten zu Hause gepflegt werden. Ein bestimmter Pflegegrad ist nicht notwendig. Im Jahr 2015 hatte das Pflegestärkungsgesetz I den monatlichen Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 31 auf 40 Euro erhöht. Der Pflegehilfsmittelvertrag zwischen dem DAV und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde somit per Gesetz abgeändert.
ABDA/NK