12.06.2015
Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die der Arzt verschrieben hat, können in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf mitgeführt werden, maximal für 30 Tage. Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich, die die zuständige Landesgesundheitsbehörde beglaubigen muss. Zum Schengen-Raum gehören alle Länder der EU außer Großbritannien, Irland und Zypern. Die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Rumänien und Kroatien wenden das Abkommen bislang nur teilweise an. Als Nicht-EU-Mitgliedsländer haben auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein das Schengen-Abkommen unterzeichnet.
Bei Reisen in andere Länder rät das BfArM, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung nach dem Leitfaden für Reisende des INCB (International Narcotics Control Board) ausstellen zu lassen. Sie soll Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthalten und ebenfalls für eine Menge für maximal für 30 Tage gelten. Das BfArM weist darauf hin, dass keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln existieren. Einige Länder verlangten zusätzlich Importgenehmigungen, schränkten die Menge ein oder verböten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell. Hier sollten Reisende sich zuvor bei der diplomatischen Vertretung des Ziellandes erkundigen.
PZ