09.02.2017
Bei einigen Medikamenten ist der Versand grundsätzlich verboten: Das gilt zum Beispiel für die "Pille danach". Sie ist zwar nicht mehr rezeptpflichtig, darf aber trotzdem nicht per Post verschickt werden, da eine unverzügliche Verfügbarkeit im Bedarfsfall und eine für die sichere Einnahme erforderliche Beratung nur durch Apotheken vor Ort gewährleistet werden kann. Thalidomid-haltige Krebsmedikamente, für die ein besonderes T-Rezept ausgestellt werden muss, sind ebenfalls per Gesetz vom Versandhandel ausgeschlossen. Zudem gibt es Arzneimittel, bei denen der Bezug über Versand zwar erlaubt, aber nicht ratsam ist: Patienten könnten ihre Antibiotika-Rezepte zwar per Post an eine Versandapotheke schicken, doch meist spricht der vom Arzt geforderte sofortige Beginn der Einnahme dagegen, mehrere Tage bis zum Erhalt des Medikaments abzuwarten.
Darüber hinaus rät das Bundesgesundheitsministerium in seiner Bekanntmachung vom 18. März 2004 vom Versand bestimmter Medikamente ausdrücklich ab. Als dafür nicht geeignet angesehen werden flüssige Spezialrezepturen bei Krebserkrankungen, radioaktive Arzneimittel und Betäubungsmittel. Letztere sind insbesondere starke Schmerzmittel, die wegen ihres Abhängigkeitspotentials nur auf einem gelben Rezept unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen vom Arzt verordnet werden können. Auch bei Medikamenten mit sehr kurzer Haltbarkeit rät das Ministerium - abhängig von der Dauer des Transports - vom Versand ab. Bei Impfstoffen, Insulinen und anderen kühl zu haltenden Medikamenten können Transportverzögerungen oder Temperaturabweichungen zum Teil irreparable Schäden hervorrufen.
Immer wieder werden zudem Fälle bekannt, in denen Versandhändler ein Rezept zwar beliefern dürften, dies aber nicht wollen oder können. Erfahrungsgemäß sind hier ärztlich verordnete, individuell herzustellende Standardrezepturen betroffen. Zuletzt dürfen Arzneimittel nicht versendet werden, wenn zu ihrer sicheren Anwendung ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der nur in einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker erfolgen kann. Wann dies der Fall ist, muss jeder Apotheker im Einzelfall selber beurteilen.
ABDA