07.02.2017
Schilder wie „Heute von 12 bis 17 Uhr geöffnet“ oder „Wegen Inventur geschlossen“ sind für Apotheken undenkbar. Denn Apotheker dürfen die Öffnungszeiten ihrer Apotheke nicht frei wählen und zu selbst definierten Zeiten schließen. Als zentrale Institution der Arzneimittelversorgung unterliegen sie einer Vielzahl von Gemeinwohlpflichten. Dazu gehören neben dem Vorhalten eines breiten Medikamentensortimentes und dem Herstellen von individuellen Rezepturarzneimitteln auch die Erreichbarkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten sowie Notdienste in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Darauf weist die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. in einer Pressemitteilung hin.
„Wenn eine Apotheke längere Zeit schließen will, etwa wegen eines Umbaus, muss die zuständige Behörde des Landes, meist die Apothekerkammer, diese Ausnahme genehmigen. Voraussetzung dafür ist, dass umliegende Apotheken einspringen“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. Damit stellen öffentliche Apotheken die Versorgung mit Medikamenten vor Ort sicher. Das sei ein wesentlicher Unterschied zu Online-Apotheken. Apotheken unterliegen der Pflicht zu ständiger Dienstbereitschaft. Außerhalb der klassischen Ladenöffnungszeiten, in denen grundsätzlich alle Apotheken offen zu halten sind, werden ein Teil der Apotheken durch die zuständigen Behörden von der Dienstbereitschaft befreit. Die verbleibenden Apotheken dürfen nicht geschlossen werden und sichern flächendeckend den „Notdienst“ während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen.
Patienten profitieren von der wohnortnahen Apotheke auf vielfältige Weise. Noch bis zum 1. März läuft eine bundesweite Unterschriftenaktion in Apotheken. Apotheker rufen ihre Patienten auf, für den Erhalt der flächendeckenden Versorgung durch die Apotheken vor Ort zu unterschreiben. Diese ist durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Oktober 2016 gefährdet, durch die ausländische Arzneimittel-Versandhändler im Wettbewerb bevorzugt werden sollen.
ABDA