In manchen Urlaubsländern gelten strenge Einfuhrbestimmungen für Arzneimittel. Wenn die entsprechenden Regelungen leicht über die Internetseite des Auswärtigen Amtes zu ermitteln sind, muss ein Reiseveranstalter seine Kunden vor Vertragsschluss auf die strengen Regeln hinweisen. So ein Urteil des Berliner Landgerichts.
In diesem Fall hatte der Kunde eine Pauschalreise nach Dubai für sich und seine Familie gebucht und bezahlt. Als er vor der Abreise von einem grundsätzlichen Einfuhrverbot für zahlreiche Medikamente in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erfuhr, kündigte er den Vertrag mit der Begründung, seine Frau sei auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen, deren Einfuhr in die VAE nicht sichergestellt sei. Bei pflichtgemäßem Hinweis durch den Veranstalter hätte er die Reise nicht gebucht oder sich jedenfalls rechtzeitig um ein Attest für seine Frau gekümmert.
Das Gericht entschied, dass der Veranstalter Hinweise auf Probleme mit der Medikamenteneinfuhr ohne Probleme auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes hätte finden können und den Kunden entsprechend warnen müssen. Allerdings treffe auch den Kunden ein Mitverschulden: Er hätte sich in Kenntnis der Krankheit seiner Frau eigenständig um Einfuhrbestimmungen kümmern müssen.
Der Reiseveranstalter wurde zur teilweisen Rückzahlung der Reisekosten als Schadensersatz verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.