24.04.2020
Die neue Verordnung soll helfen, Risikogruppen zu schützen, und der sich zuspitzenden Lieferengpass-Problematik während der Coronakrise entgegentreten. Sie räumt dazu den Apothekern beim Austausch verordneter Arzneimittel deutlich mehr Spielraum ein als bisher: So ist es jetzt gestattet, ein Präparat gegen ein anderes mit demselben Wirkstoff in identischer Stärke auszutauschen, ohne dass ein eventueller Mehrpreis vom Patienten oder Apotheker getragen werden muss. Das gilt auch für Rabattarzneimittel. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen.
Ist weder das verschriebene noch ein wirkstoffgleiches Präparat lieferbar, können Apotheker nun nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein, wie es in der Verordnung heißt, „pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel“ abgeben. Sprich: ein Präparat mit einem anderen Wirkstoff, das jedoch ähnlich wirkt. Wird das verordnete Präparat in Einvernehmen mit dem Arzt ausgetauscht, muss der Apotheker dies und auf dem Rezept vermerken.
Zudem wird der Botendienst mit dem Personal der Apotheken gestärkt. Ziel ist es, die Kontakte gerade bei Risikogruppen zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu leisten. Aufgrund der verstärkten Inanspruchnahme werden diese Botendienste der Apotheken mit je fünf Euro vergütet werden. Bislang tragen die Apotheken die Lasten dieses für den Patienten kostenfreien Services komplett selbst.
„Die Ausnahmeregelungen geben dem Apotheker mehr Handlungsfreiheit. Wir können auch bei Lieferengpässen viele Patienten direkt versorgen, die sonst nochmal in die Apotheke kommen müssten. Mehrkosten müssen sie nicht fürchten“, sagt Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. „Mit der finanziellen Unterstützung für den Botendienst kann das Personal der Apotheke vor Ort außerdem stärker in die aufsuchende Betreuung vor allem von chronisch kranken und älteren Patienten gehen.“
ABDA/RF