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Impfnachweis: Welche Dokumente und Angaben die Apotheke benötigt

CK/PZ/RF  |  18.06.2021

Was muss ich in die Apotheke mitbringen, um dort einen digitalen Impfnachweis für die Covid-19-Impfung zu erhalten? Und wie erstellt die Apotheke damit das Zertifikat? Geht das auch ohne Smartphone? Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den digitalen Impfpass.

Junge Apothekerin mit Mundschutz steht vor der Apotheke.
Um das digitale Impfzertifikat auszustellen, benötigt die Apotheke einige Dokumente.
© DuxX/iStockphoto.com

Zur Erstellung der Impfnachweise müssen Apothekenkunden ihre vollständige Impfdokumentation vorlegen, also den gelben Impfpass oder eine separate Impfbescheinigung, beispielsweise von einem Impfzentrum. Dazu müssen sie auch einen Identitätsnachweis/Lichtbildausweis mitbringen und in der Apotheke vorzeigen, beispielsweise den Personalausweis oder den Reisepass.

Das Apothekenpersonal gleicht die Angaben auf dem Ausweis und in der Impfdokumentation miteinander ab. Das ist mitunter nicht ganz einfach, weil der gelbe Impfpass kein amtliches Dokument ist und deswegen frühere Adressen oder auch Namensänderungen etwa nach Heirat enthalten kann. Sofern die Abweichungen plausibel erklärt werden können, macht das aber nichts.

Weiterhin muss der Kunde nachweisen, dass seine Impfung in räumlicher Nähe durchgeführt wurde. Ausnahmen seien hier nur im begründeten Einzelfall möglich. Auch hier müssen die Kunden plausibel erklären, wenn die Impfung in räumlicher Distanz zur Apotheke durchgeführt wurde, heißt es in einer Handlungshilfe für Apotheker, die die ABDA – Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände herausgegeben hat.

Allerdings muss nicht zwingend diejenige Person, die geimpft ist und einen Nachweis haben möchte, persönlich in der Apotheke erscheinen. Möchte zum Beispiel ein Elternteil die Nachweise für die komplette Familie erhalten, reicht es für die Ausstellung der Impfzertifikate aus, wenn alle Impfbücher und Ausweise vorliegen.

Impfdokumente müssen bestimmte Angaben enthalten

Das Apothekenpersonal überprüft die vorgelegten Impfdokumente auf Vollständigkeit und Plausibilität. Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Fälschung vorliegt, dürfen die Mitarbeiter keinen elektronischen Nachweis ausstellen.

Die Impfdokumentation selbst muss folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Schutzimpfung
  • Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffs
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
  • Name und Geburtsdatum der geimpften Person
  • Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person

Diese Informationen müssen mit einer persönlichen Unterschrift oder in elektronischer Form mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Signatur der für die Durchführung der Impfung verantwortlichen Person versehen sein. Statt des Namens und Anschrift der verantwortlichen Person können hier auch Impfzentren, mobile Impfteams, Arztpraxen und Betriebsärzte genannt werden. Fehlen diese Angaben, wird der Apotheker den Kunden an den jeweiligen Arzt oder die Impfstelle zu verweisen.

Zwei Möglichkeiten für den Impfnachweis

Technisch werde der Impfnachweis in der Apotheke über das Verbändeportal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) erstellt, für das sich die Apotheken registrieren müssen. Dieses DAV-Portal ist eine Web-basierte Anwendung, die über einen Internet-Browser geöffnet wird. In das Modul zur Erstellung der Nachweise gibt der Apotheken-Mitarbeiter Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum, Impfstoff, Nummer der Dosis, Datum der Impfung des Kunden ein. Diese Informationen werden über das Portal an das Robert Koch-Institut übermittelt, das dann das Impfzertifikat erzeugt und an die Apotheke zurück übermittelt.

Danach gibt es zwei Möglichkeiten das Impfzertifikat zu erhalten:

  • Digital: Der Kunde scannt den vom Modul erzeugten QR-Code über die CovPass App oder die Corona-Warn-App mit seinem eigenen Smartphone am PC-Bildschirm oder von einem Ausdruck direkt in der Apotheke ein.
  • Auf Papier: Wer keine App nutzen möchte oder kann, dem reicht ein in der Apotheke ausgedruckter Nachweis als Covid-19-Impfzertifikat.

Für die vollständige Impfdokumentation stellt die Apotheke für jede Impfdosis ein Impfzertifikat als QR-Code aus. Zwar gelten geimpfte Personen erst nach 14 Tagen nach der zweiten Impfung (außer beim Einmalimpfstoff von Janssen) als ausreichend geschützt. Die Erzeugung der digitalen Nachweise kann jedoch auch bereits vor Ablauf der 14 Tage geschehen, da das Datum der Impfungen elektronisch in den jeweiligen Apps hinterlegt ist.

"In den Apotheken wird jede einzelne Impfung in ein digitales Zertifikat überführt", erklärt Frank Eickmann, Pressesprecher des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg. "Es werden also auch Zertifikate ausgestellt, wenn erst eine COVID-19-Impfung erfolgt ist." Kunden, die bereits zwei COVID-19-Impfungen haben, erhalten dementsprechend auch zwei Zertifikate. "Wer einmal oder zweimal geimpft ist, kann sich unverzüglich ein entsprechendes Zertifikat ausstellen lassen." Das Impfzertifikat sei jedoch kein Genesungszeugnis für Menschen, die nach einer Corona-Erkrankung mit nur einer Impfung als genesen gelten. "Wir zertifizieren ausschließlich die Impfung selbst, die für sich allein stehend keine Aussage über den Genesungsstatus darstellt."

Wichtig ist, dass dabei keine personenbezogenen Daten, die über das DAV-Portal eingegeben wurden, gespeichert werden. Dort wird lediglich die Anzahl der erstellten Nachweise festgehalten. Elektronische Dokumente mit QR-Codes löscht die Apotheke nach der Erzeugung.

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