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Ab heute: Digitale Zertifikate für Covid-19-Genesene in der Apotheke

Natascha Koch  |  24.08.2021

Ab heute können sich Covid-19-Genesene, die noch keine Impfung erhalten haben, einen digitalen Nachweis in der Apotheke ausstellen lassen. Da seit dieser Woche bundesweit die 3G-Regel greift, wird der Nachweis einer Impfung, einer überstandenen Covid-19-Erkrankung oder ein negativer Corona-Test für sämtliche Aktivitäten in Innenräumen benötigt.

Zwei Apotheker vor dem Computer.
Apotheken können nun auch digitale Nachweise für Personen ausstellen, die an Covid-19 erkrankt waren und noch keine Impfung bekommen haben.
© Lyndon Stratford/iStockphoto

Das Ausstellen digitaler Covid-19-Impfnachweise ist für Apotheken schon längst Routine. Allerdings konnten sie bislang lediglich Nachweise für Personen generieren, die entweder vollständig geimpft waren oder nach einer überstandenen Erkrankung bereits eine Impfung erhalten hatten. Ab heute soll es auch Nachweise für Personen geben, die an Corona erkrankt waren, aber noch keine zusätzliche Impfung bekommen haben. Genesene müssen für einen entsprechenden Nachweis ihren Personalausweis und einen positiven PCR-Test vorlegen. Das Testergebnis darf maximal 180 Tage alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen.

3G-Regel für Aktivitäten in Innenräumen

Neben Corona-Test und Impfnachweisen ist dies die dritte Form der Zertifikate, die seit Montag, 23. August, für Aktivitäten in Innenräumen benötigt werden: Bundesweit ist die 3G-Regel (getestet, geimpft, genesen) mittlerweile verpflichtend. Die Nachweispflicht gilt beim Besuch von Restaurants, Kinos, beim Frisör, für Fitnessstudios, Schwimmbäder und Sporthallen, für Veranstaltungen, den Besuch in Krankenhäusern, Reha- oder Behinderteneinrichtungen sowie in Pflegeheimen. Wer keinen Impf- oder Genesenennachweis hat, benötigt einen maximal 24 Stunden alten negativen Schnelltests oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden alt sein darf. Auch wer im Hotel übernachtet, muss einen Nachweis bzw. negativen Test vorlegen – dieser muss an jedem dritten Tag des Aufenthalts wiederholt werden.

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