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06.01.2025
Was zahlt die Krankenkasse?
Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat seit dem 1. Januar 2025 Anspruch auf eine amalgamfreie Füllung im Seitenzahnbereich, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Darauf weist die Initiative proDente e.V. in einer Pressemeldung hin. Dazu zählen zum Beispiel selbsthaftende Füllungen wie sogenannte Glasionomerzemente aus speziellen Glas-Pulvern. Die selbsthaftenden Füllungen können direkt an die Zahnoberfläche binden und benötigen keine Klebemittel. Sie sind dadurch einfach und sicher anzuwenden. In Ausnahmefällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für Bulk-Fill-Füllungen, also einfach zu verarbeitende Kunststoffe. Amalgam-Füllungen dürfen nur noch zum Einsatz kommen, wenn sie zwingend notwendig sind, zum Beispiel wenn bestimmte Allergien vorliegen.
Wer sich für eine höherwertigere Alternative entscheidet, muss - wie bisher auch - die Mehrkosten selbst tragen. Viele Patienten haben sich auch schon vor dem Amalgam-Verbot für hochwertigere Füllungen entschieden, zum Beispiel für zahnfarbene Komposit- oder Keramikfüllungen. Laut aktuellem Barmer-Zahnreport waren schon im Jahr 2023 nur noch 3,5 Prozent der Füllungen im Seitenzahnbereich aus Amalgam.
Müssen bestehende Amalgam-Füllungen ausgetauscht werden?
Amalgam besteht etwa zur Hälfte aus Quecksilber. Dieser als potenziell giftig geltende Stoff ist im Amalgam jedoch fest gebunden. Aus ausgehärteten Amalgam-Füllungen tritt kein messbares Quecksilber aus. Nur das Legen und Entfernen von Amalgam-Füllungen setzt geringe Mengen Quecksilber frei. Daher gilt: Solange die Füllungen nicht beschädigt sind, müssen sie nicht ausgewechselt werden. Erst wenn die Amalgam-Füllungen undicht sind oder sich ein Spalt zum Zahn gebildet hat, müssen sie entfernt werden. Dies wird bei den Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt überprüft.
Hintergrund des Amalgam-Verbots ist die EU-Quecksilberverordnung. Sie hat zum Ziel, die Verbreitung von Quecksilber in der Umwelt einzudämmen.