Apothekerin Maria Pues
|
02.03.2021
Viele nutzen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) wie früher ihre Krankenkassenkarte: Beim Arzt erlaubt sie gesetzlich Krankenversicherten, Leistungen in Anspruch zu nehmen, ohne die Kosten dafür selbst zu tragen. Doch bereits der Blick auf die Karten-Rückseite zeigt eine weitere Funktion der eGK: Sie dient auch als Europäische Krankenversicherungskarte. So ermöglicht sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat medizinisch notwendige Leistungen in Anspruch zu nehmen. Und sie gilt auch in Island, Liechtenstein, Norwegen sowie der Schweiz.
Weitere Funktionen befinden sich in Testregionen in der Erprobung. Dazu gehört das sogenannte Notfalldatenmanagement. Hierbei sollen medizinische Daten auf der eGK gespeichert werden, die in einem Notfall wichtig sein können, etwa zu einem bestehenden Asthma, Herzkrankheiten, Diabetes sowie zu angewendeten Arzneimitteln. So erhält der Notarzt rasch wichtige Informationen. Auch der bundeseinheitliche Medikationsplan soll vom Papier auf den Chip wandern: Aus ihm wird der eMP, der elektronische Medikationsplan. Hausarzt, Fachärzte und Apotheken können dann unter bestimmten Voraussetzungen, die heute noch nicht alle erfüllt sind, auf ihn zugreifen und ihn stets auf dem neuesten Stand halten.
Seit Anfang 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Patienten eine elektronische Patientenakte bereitzustellen, in der ab Mitte des Jahres Unterlagen abgelegt werden können. Neben ärztlichen Befunden kann sie auch die Notfalldaten ihres Besitzers und dessen elektronischen Medikationsplan enthalten. Auch hier müssen verschiedene technische Voraussetzungen erfüllt sein. In allen Fällen gilt: Der Patient entscheidet, welche Funktionen er nutzen möchte, welche Daten gespeichert werden und wer etwa als Arzt oder Apotheker darauf Zugriff erhalten darf.
Im zweiten Teil der Serie "Apotheke digital", der am 15. März 2021 erscheint, erfahren Sie mehr über digitale Helfer für die Arbeit in Apotheken.