02.10.2015
Cannabis kennen die meisten nur als illegale Droge. Doch es lässt sich auch für medizinische Zwecke, etwa bei Multipler Sklerose, einsetzen. Dafür sollen drei Anforderungen erfüllt sein, so der Beschluss der Hauptversammlung des Deutschen Apothekertages.
Auf folgende drei Voraussetzungen legt die Apothekerschaft wert: Erstens muss Cannabis, das für medizinische Zwecke angewendet wird, die notwendige pharmazeutische Qualität haben. Zweitens darf ärztlich verordnetes Cannabis, wie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel auch, nur in Apotheken abgegeben werden. Drittens muss ärztlich verordnetes Cannabis von gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
Zu dem Beschluss erläuterte der Präsident der Bundesapothekerkammer, Dr. Andreas Kiefer: „Die Qualitätsanforderungen müssen wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar sein. Eine gleichbleibende Qualität kann nur bei einem kontrollierten Anbau mit ständiger Überprüfung, nicht jedoch bei einem Eigenanbau durch die Patienten gewährleistet werden.“ Die Abgabe in der Apotheke sei unerlässlich, um die notwendige Beratung zur Anwendung sicherzustellen. Kiefer weiter: „Die Kassen müssen verordnetes Cannabis bezahlen. Es darf nicht von der wirtschaftlichen Situation der Patienten abhängen, ob sie Zugang zu einer ärztlich indizierten Therapie mit Cannabis haben oder nicht.“
Die Apotheker empfehlen dringend, Cannabis nur als Arzneimittel mit exakt dosierten Inhaltsstoffen einzusetzen. Schon heute ist es möglich, dass Apotheken nach ärztlicher Verordnung Rezepturarzneimittel mit Dronabinol, einem Wirkstoff der Cannabispflanze, herstellen. Allerdings würden diese nicht von allen gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Die derzeitige unterschiedliche Praxis der Krankenkassen sei für betroffene Patienten nicht hinnehmbar, so Kiefer.
PEF