ZOU/NAS
|
30.03.2024
Was ist ab dem 1. April erlaubt?
Das neue Gesetz erlaubt ab dem 1.4.2024 den privaten Anbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen für die eigene Verwendung. Außerdem dürfen Erwachsene in Anbauvereinigungen und Genossenschaften Cannabis für den Eigenkonsum anbauen. Werbung, Sponsoring und Verkauf sind verboten. Schon vorher war der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt, an dieser Grenze für den öffentlichen Raum ändert sich nichts. Zu Hause sind bis zu 50 Gramm erlaubt. Mit dem Gesetz will die Regierung den Schwarzmarkt, auf dem häufig Cannabis von sehr schlechter Qualität verkauft wird, eindämmen.
Wie werden Kinder und Jugendliche geschützt?
Damit Kinder und Jugendliche geschützt werden, ist der Konsum von Cannabis in ihrer Gegenwart sowie pauschal an zahlreichen öffentlichen Orten verboten, z. B. in der Nähe von Schulen, Kinderspielplätzen, Sportstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen und tagsüber in Fußgängerzonen. Wo genau der Konsum verboten bzw. erlaubt ist, zeigt zum Beispiel diese Karte. Wer Kindern und Jugendlichen Cannabis überlässt oder verkauft, muss fortan mit deutlich höheren Strafen rechnen: Die Mindeststrafe sind zwei Jahre Haft. Auch für andere Betäubungsmittel wurden die Strafen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen deutlich verschärft.
Wie wird der Verkauf geregelt?
Der Schwarzmarkt und organisierte Kriminalität sollen durch die Anbauvereinigungen „ausgetrocknet“ werden. Wer dort Cannabis beziehen möchte, muss Mitglied werden – was natürlich nur für Erwachsene erlaubt ist. Anbauvereinigungen benötigen eine Erlaubnis und müssen mit Kontrollen durch Behörden rechnen. Import, Export und (Weiter-)Verkauf von Cannabis bleiben verboten, auch per Versand und Onlinehandel. Ein weiteres Gesetz, das den Verkauf regelt, soll jedoch auf den Weg gebracht werden.
Wie gilt für den Cannabiskonsum im Straßenverkehr?
Viele mögen sich nun fragen, was nach dem Konsum von Cannabis im Straßenverkehr gilt. Dazu hat ein Expertengremium des Bundesminsteriums für Digitales und Vekehr (BMDV) eine Empfehlung abgegeben: Im Hinblick auf den Gehalt von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut wird ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm (ng) vorgeschlagen. Dieser sei nach Ansicht der Experten vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Zum Nachweis sollen Speicheltests eingesetzt werden. Zudem empfiehlt das Expertengremium für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer, um Gefahren durch den Mischkonsum vorzubeugen. Aber: Für eine Einführung des empfohlenen Grenzwerts ist eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erforderlich. Bis dies geschehen ist, gilt noch der aktuelle Grenzwert. Dieser liegt bei einem Wert von 1,0 ng THC im Blutserum.
Im Jahr 2021 haben knapp 11 Prozent der Männer und 7 Prozent der Frauen mindestens einmal Cannabis konsumiert – vor allem in der Gruppe der 18 bis 25-Jährigen.
Quellen: Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG; Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a Straßenverkehrsgesetz)