15.05.2020
Ab dem 1. Juni 2020 müssen Patienten dann wieder persönlich in der Arztpraxis erscheinen und sich untersuchen lassen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Diese Entscheidung stehe laut G-BA im Einklang mit der aktuellen Gefährdungslage, die zu Lockerungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens geführt hat. „Arztpraxen erhalten mit der letztmaligen Verlängerung um etwa zwei Wochen den zeitlichen Handlungsrahmen, um sich organisatorisch auf die Wiederherstellung des Regelbetriebs einzustellen, nachdem die Ausstattung mit Masken und sonstigen Schutzausrüstungen mittlerweile weitestgehend gewährleistet ist“, sagt Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Ernsthafte Krankheiten früh erkennen
In vielen Praxen würden bereits belastbare Hygienekonzepte praktiziert, die auf andere Praxen übertragbar sind, sodass Patienten die ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen können, ohne sich erhöhten Infektionsrisiken auszusetzen. „Dies ist auch wichtig, damit ernsthafte Erkrankungen rechtzeitig erkannt und erforderlichenfalls behandelt werden können“, sagt Hecken. Der G-BA weist jedoch darauf hin, dass es eine erneute Sonderregelung geben kann, wenn sich wieder mehr Menschen mit dem Coronavirus anstecken sollten.
Bei Covid-19-Verdacht telefonisch beim Arzt melden
Unabhängig von der Ausnahmeregelung gilt jedoch weiterhin, dass Patienten mit Atemwegserkrankungen die Arztpraxis nicht unangekündigt betreten sollten. Bei typischen Covid-19-Symptomen, nach Kontakt zu erkrankten Personen und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege soll nach wie vor zunächst telefonisch Kontakt zur Praxis aufgenommen werden, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.
NK