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Eigenerklärung mitbringen: FFP-Masken ab heute kostenlos in Apotheken

Natascha Koch  |  15.12.2020

Ab heute verteilen Apotheken je drei kostenlose FFP2-Masken an Corona-Risikopatienten. Wer 60 Jahre oder älter ist, erhält die Masken gegen Vorlage des Personalausweises. Jüngeren Menschen wird empfohlen, eine entsprechende Eigenerklärung über die Zugehörigkeit einer Risikogruppe auszufüllen und mit in die Apotheke zu bringen.

Senioren mit FFP2-Maske in der Apotheke.
Senioren über 60 Jahren dürfen sich bis zum 6. Januar 2021 drei kostenlose FFP2-Masken in der Apotheke abholen.
© ABDA

Rund 27 Millionen Bürger in Deutschland sind berechtigt, bis zum 6. Januar 2021 drei kostenlose FFP2-Masken in der Apotheke abzuholen. Dazu gehören alle Menschen ab 60 Jahren sowie jüngere Bürger, bei denen mindestens eine der folgenden Risikofaktoren vorliegt:

  • Diabetes Typ-2,
  • COPD oder Asthma,
  • Herzinsuffizienz,
  • Schlaganfall,
  • Demenz,
  • aktive Krebserkrankung,
  • Transplantation,
  • schwere Niereninsuffizienz,
  • Trisomie 21,
  • Risikoschwangerschaft

Schmidt weist außerdem darauf hin, dass eine FFP2-Maske kein Freifahrtschein sei: Alle anderen Infektionsschutzregeln müssen weiterhin eingehalten werden, dazu gehören gründliches Händewaschen, Abstand halten, Lüften und die Nutzung der Corona-Warn-App.

Die Apotheken dürfen übrigens nicht nur FFP2-Masken abgeben, sondern auch Alternativen, beispielsweise aus dem Ausland. Die Rede ist von "partikelfiltrierenden Halbmasken". Verteilt werden dürfen laut Verordnung:

  • Europäische FFP2-Masken mit CE-Kennzeichen und nachfolgender vierstelliger Prüfnummer der notifizierten Stelle mit der Kennzeichnung DIN EN 149:2001+A1:2009 oder englische Fassung EN149:2009-08
  • US-amerikanische und kanadische N95-Masken mit der Kennzeichnung NIOSH-42CFR84
  • Australische und neuseeländische P2-Masken mit der Kennzeichnung AS/NZS 1716-2012
  • Japanische DS2-Masken mit der Kennzeichnung JMHLW-Notification 214, 2018
  • Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA), dazu zählen auch chinesische KN95-Masken , allerdings nur, wenn sie über eine Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV verfügen

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