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FFP2-Masken: Gilt dafür die Zuzahlungsbefreiung?

Apotheker Rüdiger Freund  |  13.01.2021

Ab 2021 fallen für die FFP2-Masken, die Apotheken an Risikopatienten verteilen, Gebühren von zwei Euro an – auch für Versicherte, die normalerweise von der Zuzahlung befreit sind. In der ersten Phase im Dezember 2020 waren sie noch kostenfrei. Warum ist das so?

Zwei Euro Münze auf buntem, verschwommenem Hintergrund.
Zwei Euro für je sechs FFP2-Masken müssen Corona-Risikopatienten in der Apotheke bezahlen, wenn sie einen entsprechenden Berechtigungsschein ihrer Krankenkasse haben.
© marefoto/iStockphoto

Seit Jahresbeginn versenden die Krankenkassen zwei Coupons für jeweils sechs FFP2-Masken an Corona-Risikopatienten. Neu ist, dass die Anspruchsberechtigten nun für jeden eingelösten Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro leisten müssen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob jemand gesetzlich oder privat versichert ist. Alle müssen sich gleichermaßen an den Kosten für die Masken beteiligen. So sieht es die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor.

Eine Zuzahlungsbefreiung der Krankenkassen greift hier nicht, weil die zwei Euro nicht als Zuzahlung im Sinne des Sozialgesetzbuchs V gelten, wie beispielsweise die Zuzahlungen für Rezeptgebühren für Arzneimittel oder Krankenhausaufenthalte. Die zwei Euro können auch nicht auf die jährliche Belastungsgrenze angerechnet werden.

Wer also normalerweise von der Zuzahlung befreit ist, muss diesen Eigenanteil für die FFP2-Masken trotzdem leisten. Der Verordnungsgeber erhofft sich, dass die Eigenbeteiligung „zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken“ beiträgt. So steht es in den Erläuterungen zum Referentenentwurf der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung.

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