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Verfassungsgericht bestätigt Masern-Impfpflicht

RF  |  18.08.2022

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Masern-Impfpflicht in Kitas und Schulen zurückgewiesen. Die geltende Regelung bleibt daher bestehen.

Eine Gruppe Kinder rennt auf einer Wiese.
In Kitas und Schulen müssen Kinder eine Masernimpfung nachweisen.
© Kalinovskiy/iStockphoto

Die Richter sehen in der Regelung einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck: Den Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung. Dass von der Erkrankung Gefahren für das Leben und die Gesundheit ausgehen, beruhe auf zuverlässigen Grundlagen. Die Gefahr betreffe insbesondere Säuglinge oder andere Personen, die sich nicht selbst durch eine Impfung schützen können. Der Gesetzgeber könne dem Schutz für die körperliche Unversehrtheit dieser besonders gefährdeten Personen Vorrang einräumen.

Die Pflicht, sich impfen zu lassen und das nachzuweisen, seien im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die mit dem Masernschutzgesetz verfolgten Zwecke zu erreichen, heißt es in der Begründung. Die Richter stufen die Regelungen „als angemessen und damit verhältnismäßig“ ein. Dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung komme ein hohes Gewicht zu. Aus dem Grundgesetz kann daher eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfasst.

Risiko für eine tödlich verlaufende Krankheit 

„Für die Schutzpflicht sprechen die hohe Übertragungsfähigkeit und Ansteckungsgefahr sowie das nicht zu vernachlässigende Risiko, als Spätfolge der Masern eine für gewöhnlich tödlich verlaufende Krankheit (die subakute sklerosierende Panenzephalitis) zu erleiden. Demgegenüber treten bei einer Impfung nahezu immer nur milde Symptome und Nebenwirkungen auf; ein echter Impfschaden ist extrem unwahrscheinlich“, so die Verfassungsrichter in der Begründung.

Laut Infektionsschutzgesetz müssen Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden sollen, einen Nachweis darüber vorlegen, dass ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Wird für Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres kein derartiger Nachweis vorgelegt, dürfen sie in den Einrichtungen nicht betreut werden. Dagegen hatten mehrere Eltern sowie ihre minderjährigen Kinder Verfassungsbeschwerde eingelegt.

 

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